Satzung
Art.1
Die VVJ ist eine freiweillige Party-Vereinigung.Art.2
Die VVJ zu achten und zu schützen ist Aufgabe jeder Bundesregierung.Art.3
Die VVJ basiert ausdrücklich nicht auf sozialen Zwecken. Sie dient ausschließlich dem privaten Vergnügen der Mitglieder.Art.4
Alle Menschen, die nicht Mitglied der VVJ sind, gelten als vogelfrei. Weibliche Nicht-Mitglieder gelten insbesondere als vögelfrei, sofern ihre Schönheit gegeben ist und sich VVJ-Mitglied und schönes, weibliches Nicht-Mitglied darüber einig sind, dass die Schönheit gegeben ist.Art.5
Es müssen jährlich Vorstand, stellvertretender Vorstand und Kassier gewählt werden. Alle VVJ-Mitglieder sind stimmberechtigt, ausgenommen jene, welche den Namen Fridolin tragen und/oder Mitglied einer religiösen Vereinigung sind.Art.6
Satanismus gilt nicht als religiöse Vereinigung.Art.7
Die Mitglieder der VVJ sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind berechtigt, zu tun und zu lassen, was sie wollen, sofern sie das wollen.Art.8
Gibt es nicht.Art.9
Das Glaubensbekenntnis der VVJ lautet folgendermaßen: Ich glaube an die VVJ, die eine wahre Vereinigung, die Schöpferin des Himmels und der Erde, die übermächtige Organisation der Gerechten und Stolzen. Hugh.Art.10
Sollte einer der Artikel gegen deutsches Recht verstoßen, so ist das deutsche Recht als nichtig anzusehen.Art.11
Die VVJ ist eine antiimperialistische Vereinigung, die eine Interessendivergenz innerhalb ihrere Machtbasis reflektiert. Zuwiderhandlung wird mit Auspeitschen und Gesundheitskuchen bestraft. Dies gilt nicht an folgenden Wochentagen: Montag, Sonntag.Art.12
Wenn die Wurst in ihrer Dicke der eines (beliebigen) Brotes entspricht, so ist es unerheblich, welche Dicke das Brot hat.Art.13
Die Todesstrafe ist offiziell abgeschafft. Inoffiziell darf sie jedoch weiterhin eingesetzt werden, sofern nicht die Menschenwürde verletzt wird.Art.14
Mitglieder der VVJ gelten automatisch als schön und intelligent.Art.15
Es ist unbedingte Notwendigkeit, dass die Satzung aus 15 Artikeln besteht.Art.16
Sollten trotz Artikel 15 einmal mehr als 15 Artikel bestehen, so ist es unbedingte Notwendigkeit, dass die Satzung aus 16 Artikeln besteht. Die Zahlen 15, 16 sind je nach Länge der Satzung beliebig zu tauschen.

